2.1. Die Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2022 ab dem 1. Februar 2023 als New Product Development Manager bei der Beklagten angestellt, wobei ein 80%-Pensum und ein Bruttosalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 83'200.– pro Jahr vereinbart war. Nachdem die Klägerin am [Datum im November] 2023 ihre Tochter zur Welt brachte, war sie gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen vom [Datum im November] 2023 bis zum 30. April 2024 im (einvernehmlich über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängerten) Mutterschaftsurlaub.