1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den erwähnten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise [...] und [...], datiert vom 25. Oktober 2024; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte sie die Stellungnahme ein. Hernach wurden die Parteien mit Vorladung vom 28. Januar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 13. Mai 2025 vorgeladen.