336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen. Es schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist. Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH240113-L vom 15. Mai 2025 (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; Gerichtsbesetzung -2-