Hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen.