{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240113-L_2025-05-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._3_01.pdf", "Checksum": "f3e93ca4ed8d33bb7c82ea57209e58df"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AH240113-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 AH240113-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz."}], "ScrapyJob": "446973/28/2383", "Zeit UTC": "04.10.2025 00:31:13", "Checksum": "a9a305e91eef0959a7d8a28bd7346867", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 AH240113-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.\n\n5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der\nZustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim\nObergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich,\nerklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu\nbegründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\n(gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel\nerhoben, er ist rechtskräftig.)\n"}