{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240113-L_2025-05-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._3_01.pdf", "Checksum": "f3e93ca4ed8d33bb7c82ea57209e58df"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AH240113-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 AH240113-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz."}], "ScrapyJob": "446973/28/2383", "Zeit UTC": "04.10.2025 00:31:13", "Checksum": "a9a305e91eef0959a7d8a28bd7346867", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 AH240113-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.\n\n3.2. Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich\nSache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die\nBeweismittel zu nennen (vgl. zum Ganzen statt vieler BSK ZPO-\n-4-\n\nPORTMANN/RUDOLPH, Art. 247 ZPO Rz. 13 und 19). Die beschränkte\nUntersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der\nSachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken. Die Rechtsprechung hat\nimmer wieder klar gemacht, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, die Parteien\nbezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen,\ndie Parteien die wesentlichen Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und\ndie gerichtliche Untersuchungspflicht die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig\nersetzt (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 99). Die richterliche\nFragepflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den\nParteivorbringen keine Anhaltspunkte finden. Auch die Literatur betont, dass es\ngrundsätzlich Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen\nund die Beweismittel zu nennen, und das Gericht sich nur ergänzend an der\nSammlung des Prozessstoffes beteiligt (BSK ZPO-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 247\nZPO Rz. 13 m.w.H.; BK ZPO-KILLIAS, Art. 247 ZPO Rz. 17; KUKO ZPO-FRAEFEL,\nArt. 247 ZPO Rz. 8 ff.). Zudem soll und darf sich das Gericht gemäss konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Fragepflicht wie in einem ordentlichen\nVerfahren zurückhalten, wenn sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen\n(BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99; zuletzt bestätigt etwa im Urteil des\nBGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).\n\n3.3. Sodann ergibt sich aus dem bereits erwähnten BGE 149 III 304 (E. 4.3)\nkonkret, dass die gerichtliche Fragepflicht bei fehlenden Behauptungen hinsichtlich\neiner Einsprache gemäss Art. 336b Abs. 1 OR nicht weiterhilft. Dieser Entscheid\nbetraf zwar ein ordentliches Verfahren und damit Art. 56 ZPO und nicht Art. 247\nAbs. 2 ZPO. Da sich das Gericht mit der Fragepflicht jedoch (wie ausgeführt) bei\nanwaltlich vertretenen Parteien auch unter Geltung der sozialen\nUntersuchungsmaxime \"wie in einem ordentlichen Verfahren\" zurückhalten soll und\ndarf, lässt sich die Argumentation in BGE 149 III 304 E. 4.3. auf solche Verfahren\nübertragen.\n\n4.1. Gemäss der zitierten Rechtsprechung lag es an der Klägerin, Behauptungen\nbetreffend eine Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR aufzustellen und (im\nBestreitungsfalle) entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Sie hat sich indes\n-5-\n\nweder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen\nEinsprache geäussert und es liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das\nallenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten. Vorliegend sind\nüberdies beide Parteien anwaltlich vertreten, weshalb einer gerichtlichen\nNachfrage betreffend eine allfällige Einsprache die wiedergegebene Rechtslage\nentgegenstand. Da es somit an Behauptungen hinsichtlich einer gültigen\nschriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR fehlt, ist die Klage\nabzuweisen.\n\n4.2. Dasselbe gilt insoweit, als sich die Klägerin (zusätzlich oder alternativ) auf das\nGlG stützt, da Art. 9 GlG hinsichtlich des Verfahrens bei diskriminierender\nKündigung auf Art. 336b OR verweist. Im Übrigen dürfte betreffend die\nGeltendmachung von Forderungen nach dem GlG zwar wohl keine gültige\nKlagebewilligung vorliegen, da nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass solche\ninhaltlich bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens vor dem\nFriedensrichteramt waren (vgl. dazu AGer-Z 2019, Nr. 20; HENSCH, in:\nKAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,\n3. Auflage, Basel 2022, S. 552 f.) oder (zusätzlich) ein solches vor der\nSchlichtungsbehörde nach dem GlG durchlaufen wurde. Es fehlt indes gleichwohl\nnicht an einer Prozessvoraussetzung, da angesichts der direkten Geltendmachung\nvon Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von\neinem konkludenten Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen\nist (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 ZPO Rz. 28 sowie Art. 221 ZPO Rz. 45;\nBBl 2006, 7329 f.).\n\n5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln\n(Art. 104 und Art. 106 ZPO).\n\n5.2. Nach Art. 114 lit. c ZPO sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis\nzu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten zu erheben. Vorliegend\nbeläuft sich der Streitwert auf Fr. 27'733.33. Eine Gerichtsgebühr entfällt somit.\n\n5.3. Bei einem Streitwert von Fr. 27'733.33 beträgt das Grundhonorar einer\nberufsmässigen Vertretung nach der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung\n-6-\n\nin der Regel Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist mit der Erstattung der\nKlagebegründung bzw. der Klageantwort verdient, wobei auch der Aufwand für die\nTeilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist. Weitere Bemühungen der\nberufsmässigen Vertretung wären mit Zuschlägen zu entschädigen (§ 4 und 11\nAnwGebV), sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Da die\nBeklagte vollumfänglich obsiegt, ist die Klägerin zu verpflichten, ihr eine\nParteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}