{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240113-L_2025-05-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._3_01.pdf", "Checksum": "f3e93ca4ed8d33bb7c82ea57209e58df"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["AH240113-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.05.2025 AH240113-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 3: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. 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Formelle Voraussetzung\nder gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die\nKündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer\nStreitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.\n\nHat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der\nHauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine\nsolche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei\nden Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen\nschriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist\nabzuweisen.\nEs schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem\nGleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung\nvorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von\nForderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von\neinem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199\nAbs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist.\n\nAus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH240113-L vom 15. Mai 2025\n(gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; Gerichtsbesetzung\n-2-\n\nPräsident i.V. MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin\nMLaw E. Tahiri)\n\nRechtsbegehren:\n\n\"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 27'733.33 nebst\nZins zu 5% seit 01.08.2024 zu bezahlen.\nUnter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der\nBeklagten.\"\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin\ndie vorliegende Klage mit den erwähnten Rechtsbegehren ein. Die\nKlagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise [...] und [...],\ndatiert vom 25. Oktober 2024; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde\ngewahrt. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beklagten Frist zur\nEinreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom\n21. Januar 2025 reichte sie die Stellungnahme ein. Hernach wurden die Parteien\nmit Vorladung vom 28. Januar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 13. Mai 2025\nvorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien alle\nParteivorträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\n2.1. Die Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2022 ab dem\n1. Februar 2023 als New Product Development Manager bei der Beklagten\nangestellt, wobei ein 80%-Pensum und ein Bruttosalär (inkl. 13. Monatslohn) von\nFr. 83'200.– pro Jahr vereinbart war. Nachdem die Klägerin am [Datum im\nNovember] 2023 ihre Tochter zur Welt brachte, war sie gemäss\nübereinstimmenden Parteivorbringen vom [Datum im November] 2023 bis zum\n30. April 2024 im (einvernehmlich über die gesetzliche Mindestdauer hinaus\nverlängerten) Mutterschaftsurlaub. Unbestritten und aktenkundig ist sodann, dass\ndie Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2024 ordentlich auf\nden 31. Juli 2024 gekündigt hat.\n-3-\n\n2.2. Die Klägerin macht kurz zusammengefasst geltend, dass die Kündigung\nmissbräuchlich sei, weil die Kündigungsbegründung der Beklagten – finanzielle\nGründe und eine Restrukturierung – vorgeschoben sei resp. nicht zutreffe, da die\nKlägerin durch eine neu angestellte Mitarbeitende ersetzt worden und die\nProduktentwicklung weitergelaufen sei. Die Klägerin erachtet vielmehr die\nSchwangerschaft, die Elternzeit, ihre künftige Mutterrolle und damit\nzusammenhängende Befürchtungen von Abwesenheiten als Grund für die\nKündigung. Sie verlangt eine Pönalentschädigung von vier Monatslöhnen resp.\nFr. 27'333.33 zzgl. Zinsen.\n\n2.3. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigungsbegründung vorgeschoben sei.\nZusammengefasst habe die Position der Klägerin nicht mehr existiert, weil sie die\nBeklagte mit einer anderen Position zusammengelegt habe, um Kosten zu sparen.\nDa die Produktentwicklung zu ihrer Kerntätigkeit gehöre, habe die Beklagte auch\nnach der Kündigung versucht, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese\nweiterhin möglich bleibe. Weder die Schwangerschaft, die Elternzeit noch die\nkünftige Mutterrolle sei der Grund für die Kündigung gewesen. Die Kündigung sei\neinzig durch finanzielle Gründe motiviert gewesen, nicht missbräuchlich und\ndeshalb auch keine Entschädigung geschuldet.\n\n3.1. Gemäss Art. 336b OR hat die Partei, welche eine Entschädigung aus\nmissbräuchlicher Kündigung geltend macht, längstens bis zum Ende der\nKündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 336b\nAbs. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es (unabhängig\ndavon, ob die beklagte Arbeitgeberin die Verwirkung geltend macht) an der auf\nEntschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung klagenden Partei, diejenigen\nTatsachen zu behaupten und zu beweisen, gestützt auf welche das Gericht darauf\nschliessen kann, dass diese gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung\nEinsprache erhoben hat (BGE 149 III 304 E. 4 = Pra 2024 Nr. 19 = JAR 2024\nS. 207 ff.).\n\n"}