4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 14 - Winterthur, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Arbeitsgericht