1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 1'930.45 (vgl. act. 1 und act. 11; sinngemäss) und liegt damit unter CHF 30'000.–. Demzufolge sind in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist auch der klagenden Partei keine solche auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.