Zusammenfassend mangelt es dem Kläger bereits an einem Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn, sodass auch kein korrespondierender Restanspruch oder Verzugszins geschuldet ist. Weiter fehlt es an gehörig substantiierten - 13 - Behauptungen des Klägers hinsichtlich des Auslagenersatzes, der Umtriebsentschädigung sowie der Schadenersatzforderung. Damit entfallen die behaupteten Ansprüche des Klägers ohne Weiteres und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen