Dies in der Absicht, Unklarheiten, fehlende Substantiiertheit und Beweisofferten allenfalls anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung in Ausübung der richterlichen Fragepflicht beheben zu können. Der Kläger wurde indes im Rahmen der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – im Falle seines Nichterscheinens – ohne weitere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt werde und diesem die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden können (vgl. act. 14) und unterliess es dennoch zu erscheinen bzw. sich vertreten zu lassen (Prot. S. 4). VI. Fazit