Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Klageverbesserung mehrfach eingeräumt (act. 4 und 8) und obwohl die von ihm innert erstreckter Frist eingereichte, "korrigierte" Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 11) nach wie vor nicht mehr Aufschluss bot in Bezug auf die bemängelten Punkte, wurde er zur Hauptverhandlung – im Besonderen aber zur Klagebegründung – vorgeladen (act. 14). Dies in der Absicht, Unklarheiten, fehlende Substantiiertheit und Beweisofferten allenfalls anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung in Ausübung der richterlichen Fragepflicht beheben zu können.