Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass – gehörig substantiierte Behauptungen samt dazugehörigen Beweisofferten vorausgesetzt – die gerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzes auch vor dem Hintergrund des Kausalitätserfordernisses wohl kaum gelingen würde: Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine konkrete Anstellung (einzig) aufgrund des Fehlens der Arbeitsbestätigung verweigert wurde. Folglich ist die Klage auch hinsichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung abzuweisen.