Er habe aufgrund der Verspätung 5 Monate ohne Arbeit verbracht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2). Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen konkret beeinträchtigt gewesen wäre – namentlich dass er von einem bestimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Arbeitsbestätigung nicht eingestellt worden wäre –, finden sich wiederum keine. Der Kläger unterlässt es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern. - 12 -