2.4 Das Gesagte gilt sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstellung der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führt der Kläger aus, ihm sei durch die verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses einen "Schaden" entstanden. Er habe aufgrund der Verspätung 5 Monate ohne Arbeit verbracht (act. 1 S. 2; act.