Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung eines – allenfalls subsidiär zur prozessrechtlichen Parteientschädigung geschuldeten – Verzugsschadens im Sinne von Art. 103 OR die genannten Aufwendungen nicht zu ersetzen wären. Wiederum erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen weder notwendig noch angemessen, zumal es dem Kläger freigestanden wäre, den Verzugszins auf dem – für Geldforderungen primär vorgesehenen – Betreibungsweg geltend zu machen.