im Besonderen bei Verdienstausfall bei einer selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewissen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten soll (BGer Urteil vom 28. September 2017, 4A_233/2017, E. 4.5; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 72). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor.