Sodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte Entschädigung für die juristische Beratung in Höhe von CHF 150.– sowie für das Verfassen von Briefen in Höhe von CHF 1'250.– mangels erforderlicher Begründetheit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen. Wie bereits erläutert, ist eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO lediglich in "begründeten" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall bei einer selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewissen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten soll (BGer Urteil vom 28. September 2017, 4A_233/2017, E. 4.5;