102 Abs. 2 OR), würde – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis einer Mahnung entfallen. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung "am Prozesstag" in Winterthur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde, es handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht not- - 11 - wendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestanden. Damit sind beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten.