Selbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behauptet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (CHF 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen (CHF 26.–) fehlt es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit der Kündigung eintritt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), würde – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis einer Mahnung entfallen.