Zu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlen konkrete Behauptungen. Der Kläger legt namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handelt, wie sich der Stundenansatz der Forderung von CHF 1'250.– zusammensetzt noch zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der Versand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den "Prozesstag" in Winterthur geltend machen will, ist er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht erschienen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, finden sich hingegen keine.