2.3 Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaupteten Aufwendungen fehlt es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen. Der Kläger führt lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz "wegen 3 Monate Zahlungs-Verspätung" fordere und verweist – pauschal und ohne konkrete Angaben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich dabei um CHF 1'250.– für das Verfassen von Briefen, von CHF 26.– Postgebühr, - 10 -