Dementsprechend entfällt sowohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die üblichen Sozialabzüge gemacht werden müssen, was wohl dem vom Kläger behaupteten "Rest" von CHF 154.45 entspricht.