2.2 Wie bereits ausgeführt, stellten sich die Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt, dass dem Kläger gemäss damals anwendbarem alten Personalrecht kein Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohnes zugekommen sei (Prot. S. 4 f.). Da der Kläger dieser Verhandlung unentschuldigt fernblieb, blieb dies unbestritten. Somit ist davon auszugehen, dass dem Kläger keinen Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zusteht. Dementsprechend entfällt sowohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.