2.1 Dass vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist zwar unbestritten. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bleiben – soweit solche überhaupt gemacht werden – sowohl in der Klageschrift vom 13. November 2024 (act. 1) als auch in deren korrigierter Version vom 12. Januar 2025 (act. 11) in den überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt.