Der Umfang der gerichtlichen Hilfestellung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; etwa von den intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, der Schwierigkeit der Materie und einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 16). Auch im Geltungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden und kann nicht mehr oder nichts anderes als verlangt bzw. nicht weniger als anerkannt zusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 21).