Bei der sozialen Untersuchungsmaxime beschränkt sich das Gericht darauf, bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiserhebung "mitzuwirken". Es bleibt Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht die Parteien zwar bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, die Parteien müssen jedoch die wesentlichen Behaup- -8-