1.5.1 Vorliegend ist ein Sachverhalt von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO zu beurteilen; es handelt sich um eine übrige arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario) mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.–. Folglich gelangt die soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung.