330a N 16). Der Nachweis der erforderlichen Kausalität ist allerdings oft schwer zu erbringen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11). 1.4 Beweislastverteilung Der Beweis für die Verzugsvoraussetzungen, für den geltend gemachten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung sowie das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs obliegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB dem Kläger (statt vieler: BGE 125 III 78 E. 3b). 1.5 Verfahrensmaximen und Beweisregeln