Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis und einer Arbeitsbestätigung (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 1 ff.). Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist mit einer Leistungsklage durchsetzbar. Wird innert nützlicher Frist kein oder ein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendes Arbeitszeugnis ausgestellt, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den daraus entstandenen Schaden nach Art. 97 ff. OR (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 10 f.). Ein solcher kann namentlich in der Erschwerung der Stellensuche für den Arbeitnehmer liegen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11; OFK OR-PELLASCIO, Art. 330a N 16).