1.2.2 Die Zivilprozessordnung regelt in Art. 95 Abs. 3 ZPO unter dem Begriff der "Parteientschädigung" die ersatzfähigen Aufwandarten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind Auslagen der Parteien nur zu ersetzen, wenn und soweit sie im Verfahren notwendig waren. Notwendige Auslagen in diesem Sinne können namentlich Kosten für Übersetzungen von Urkunden, Reisespesen, Postspesen, Kosten für Telekommunikation oder Kosten von Kopien sein (vgl. Botschaft ZPO 2006, S. 7293). Sodann sind die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit.