1.2.1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Als Schadensposten kommen insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung, sofern sie dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchsetzung der Forderung notwendig und angemessen sind, in Betracht (Urteil BGer vom 19. Mai 2003, 4C.11/2003, E. 5.2; vgl. BGE 117 II 101 E.6b; BSK OR-WIDMER LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6).