1.1.2 Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 339 Abs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vor- -6- genommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). 1.2 Auslagenersatz und Umtriebsentschädigung für den "Rechtsverfolgungsaufwand"