1.1.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn zu entrichten, welcher vereinbart wurde (Art. 322 Abs. 1 OR). Sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine vereinbart sind, müssen Löhne dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats ausgerichtet werden (Art. 323 Abs. 1 OR). Der 13. Monatslohn ist eine zusätzliche Vergütung in der Höhe eines Monatslohnes pro Jahr für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Dabei handelt es sich um einen festen Lohnbestandteil, auf dessen Ausrichtung der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (SENTI CHRISTOPH, Die Abgrenzung zwischen Leistungslohn und Gratifikation, AJP 2002, S. 670 m.w.