8. Mai 2024 entsprechend angepasst erneut zugestellt worden sei (Prot. S. 4 f.). Folglich hat der im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung geltend gemachte Schadenersatz ebenfalls als bestritten zu gelten. Zum ferner nicht anerkannten Auslagenersatz und zur Umtriebsentschädigung gemäss klägerischem Rechtsbegehren soll nachfolgend eingegangen werden. V. Rechtliches und Würdigung 1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Anteil am 13. Monatslohn und Verzugszins