2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss geltendem alten Personalrecht während der Probezeit keinen Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatslohns gehabt habe, dieser jedoch aus Kulanz ausgezahlt worden sei (vgl. Prot. S. 4 f.). Demzufolge wird auch ein allfälliger den 13. Monatslohn betreffender Rest- und Verzugszinsanspruch bestritten. Bezüglich der Arbeitsbestätigung stellt sich die Beklagte hingegen auf den Standpunkt, dass dem Kläger bereits am 9. Februar 2024 eine solche zugestellt worden sei. Dieser habe sich erst Wochen später dazu geäussert und eine Ergänzung verlangt, welche dem Kläger am -5-