im Einzelnen die Position CHF 1'250.– für das Verfassen von vier Briefen, CHF 26.– für Postgebühren, CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie CHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2; vgl. act. 11 S. 2). Diese Aufwendungen fordert der Kläger als "Zahlung von Schadenersatz". Schliesslich wird sinngemäss der Schaden, der dem Kläger infolge "verspätet ausgehändigter" Arbeitsbestätigung entstanden sei, geltend gemacht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).