1. Der Kläger bringt vor, dass von seinem Anteil am 13. Monatslohn noch ein Rest von CHF 154.45 ausstehend sei und der bezahlte Betrag im Übrigen mit drei Monaten Verspätung ausgezahlt worden sei. Gemäss der in der Klageschrift enthaltenen Auflistung wird dieser Restanspruch sowie eine Zinsforderung von CHF 27.60 bis zum 25. April 2024 geltend gemacht (act. 1 S. 2). Ebenfalls in dieser Auflistung finden sich Schadenspositionen; im Einzelnen die Position CHF 1'250.– für das Verfassen von vier Briefen, CHF 26.– für Postgebühren, CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie CHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2;