Somit hätte der Kläger mit der Zustellung der Vorladung rechnen müssen, womit die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt. Dem Gesagten zufolge wurde der Kläger gehörig vorgeladen und trägt die Säumnisfolgen seiner unentschuldigten Verhandlungsabwesenheit. 3. Anwendbare Bestimmungen Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407 f. ZPO). IV. Parteistandpunkte