11) eine korrigierte Version seiner Klage einreichte. Daran ändert auch die vom Kläger resp. seinem Vertreter mitgeteilte Auslandsabwesenheit nichts (vgl. act. 4), zumal der Kläger von der Hängigkeit des (von ihm eingeleiteten) Verfahrens Kenntnis hatte und um die Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen hätte besorgt sein müssen (vgl. hierzu BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 138 N 18a). -4-