Der Kläger wurde mit Vorladung vom 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 vorgeladen (act. 14/2). Nachdem die Vorladung nicht abgeholt wurde, wurde sie erneut – sowohl per Gerichtsurkunde als auch per A-Post-Plus – zugestellt (act. 14/2). Dass der Kläger auch die erneut versandte Vorladung nicht abholte, ist indessen unbeachtlich, da dem Kläger die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich zugestellt werden konnte (act. 9). Ohnehin war es der Kläger, der mit Eingabe vom 13. November 2024 seine Klage (vgl. act. 1) und auf gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 (vgl. act. 11) eine korrigierte Version seiner Klage einreichte.