Die Klagebewilligung datiert vom 16. August 2024 (act. 2). Die Klage wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 ZPO). 2. Gehörige Vorladung des Klägers