Der Kläger klagt vorliegend auf einen Restanteil am 13. Monatslohn zzgl. Verzugszins darauf sowie auf Schadenersatz für Umtriebe im Zusammenhang mit der rechtlichen Durchsetzung seiner Forderung. Ebenfalls geltend gemacht – wenn auch nicht explizit als Rechtsbegehren formuliert und nicht in der Klagebewilligung so enthalten – wird ein Verspätungsschaden aufgrund der (behauptetermassen) verspäteten Ausstellung der Arbeitsbestätigung (act. 1 und 11; sinngemäss). III. Prozessuales 1. Prozessvoraussetzungen