2. Die Parteien wurden auf den 27. März 2025 zur Durchführung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 13), wobei der Kläger unentschuldigt – trotz gehöriger Vorladung (vgl. E. III./2.) – nicht erschien (Prot. S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung erhielten die Beklagten die Möglichkeit, Vorbringen zur Beantwortung der Klage zu machen (Prot. S. 4 f.). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und es hat direkt ein Entscheid zu ergehen, wobei das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie Vorbringen der anwesenden Beklagtenvertretung zu Grunde legen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO). -3- II. Sachverhaltsübersicht