{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240026_2025-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240026-K4.pdf", "Checksum": "5e3ba91bda159d4f686b174d37ac0a5d"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["AH240026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2526", "Zeit UTC": "19.02.2026 00:31:39", "Checksum": "a46c54c8113b9388d218ed9bb8716983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026\nRegeste:\nForderung\n\n2.5 Am Fehlen von gehörig substantiierten Behauptungen des Klägers zu seinen\nVorbringen vermögen auch die vorliegend anwendbare soziale Untersuchungsmaxime sowie die gerichtliche Fragepflicht nichts zu ändern, zumal diese den Kläger\nnicht davon entbinden, zumindest die wesentlichen Behauptungen selbst vorzubringen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Klageverbesserung mehrfach eingeräumt (act. 4 und 8) und obwohl die von ihm innert erstreckter Frist eingereichte,\n\"korrigierte\" Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 11) nach wie vor nicht mehr Aufschluss bot in Bezug auf die bemängelten Punkte, wurde er zur Hauptverhandlung\n– im Besonderen aber zur Klagebegründung – vorgeladen (act. 14). Dies in der\nAbsicht, Unklarheiten, fehlende Substantiiertheit und Beweisofferten allenfalls anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung in Ausübung der richterlichen Fragepflicht beheben zu können. Der Kläger wurde indes im Rahmen der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – im Falle seines Nichterscheinens – ohne weitere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt werde und diesem die Akten und die\nVorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden können (vgl. act. 14)\nund unterliess es dennoch zu erscheinen bzw. sich vertreten zu lassen (Prot. S. 4).\n\nVI. Fazit\n\nZusammenfassend mangelt es dem Kläger bereits an einem Anspruch auf\neinen Anteil am 13. Monatslohn, sodass auch kein korrespondierender Restanspruch oder Verzugszins geschuldet ist. Weiter fehlt es an gehörig substantiierten\n- 13 -\n\nBehauptungen des Klägers hinsichtlich des Auslagenersatzes, der Umtriebsentschädigung sowie der Schadenersatzforderung. Damit entfallen die behaupteten\nAnsprüche des Klägers ohne Weiteres und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 1'930.45 (vgl. act. 1 und\nact. 11; sinngemäss) und liegt damit unter CHF 30'000.–. Demzufolge sind in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben.\n\n2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist auch der klagenden\nPartei keine solche auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.\n\n5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der\nZustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n- 14 -\n\nWinterthur, 27. März 2025\n\nBEZIRKSGERICHT WINTERTHUR\nArbeitsgericht\n\nDie Arbeitsgerichtspräsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber:\n\nMLaw S. Mihovci MLaw L. Dossenbach\n"}