{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240026_2025-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240026-K4.pdf", "Checksum": "5e3ba91bda159d4f686b174d37ac0a5d"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["AH240026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2526", "Zeit UTC": "19.02.2026 00:31:39", "Checksum": "a46c54c8113b9388d218ed9bb8716983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026\nRegeste:\nForderung\n\n2.3 Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaupteten Aufwendungen fehlt es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen.\nDer Kläger führt lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz \"wegen 3 Monate\nZahlungs-Verspätung\" fordere und verweist – pauschal und ohne konkrete Angaben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich\ndabei um CHF 1'250.– für das Verfassen von Briefen, von CHF 26.– Postgebühr,\n- 10 -\n\nCHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie von\nCHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten \"am Prozesstag\" in Winterthur (act. 1\nS. 2).\n\nZu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlen konkrete Behauptungen.\nDer Kläger legt namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handelt, wie sich\nder Stundenansatz der Forderung von CHF 1'250.– zusammensetzt noch zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der\nVersand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollen.\nWeiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den \"Prozesstag\" in Winterthur geltend machen will, ist er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht erschienen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, finden\nsich hingegen keine. Es kann indes nicht am Gericht liegen, die konkrete Forderung\ndes Klägers aus seinen Eingaben \"herauszulesen\" und aus einer pauschalen Auflistung von gewissen Schadenspositionen eine konkrete Tatsachenbehauptung zu\nkonstruieren. Dieses Vorgehen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht –\nauch nicht vor dem Hintergrund der sozialen Untersuchungsmaxime. Zudem unterlässt es der Kläger, korrespondierende Beweisofferten zu den einzelnen Positionen\nanzubringen (act. 1 S. 2). Die entsprechende pauschale Auflistung des Klägers zu\nden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung bleibt damit\nunsubstantiiert und gänzlich unbelegt..\n\nSelbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behauptet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen. Bei den geltend\ngemachten Fahrtkosten (CHF 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen\n(CHF 26.–) fehlt es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne\nvon Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit\nder Kündigung eintritt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), würde – selbst wenn der Kläger\neinen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis einer Mahnung entfallen. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung \"am Prozesstag\" in Winterthur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde,\nes handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht not-\n- 11 -\n\nwendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestanden. Damit sind beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten.\n\nSodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte\nEntschädigung für die juristische Beratung in Höhe von CHF 150.– sowie für das\nVerfassen von Briefen in Höhe von CHF 1'250.– mangels erforderlicher Begründetheit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen. Wie bereits erläutert, ist eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO lediglich in \"begründeten\" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall bei einer selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewissen Ausgleich für\ndie eigene Prozessführung erhalten soll (BGer Urteil vom 28. September 2017,\n4A_233/2017, E. 4.5; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 72). Eine solche\nKonstellation liegt in casu nicht vor.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch unter\nBerücksichtigung eines – allenfalls subsidiär zur prozessrechtlichen Parteientschädigung geschuldeten – Verzugsschadens im Sinne von Art. 103 OR die genannten\nAufwendungen nicht zu ersetzen wären. Wiederum erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen weder notwendig noch angemessen, zumal es dem Kläger freigestanden wäre, den Verzugszins auf dem – für Geldforderungen primär\nvorgesehenen – Betreibungsweg geltend zu machen.\n\n2.4 Das Gesagte gilt sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für\ndie Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstellung der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führt der Kläger aus, ihm sei durch\ndie verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses einen \"Schaden\" entstanden.\nEr habe aufgrund der Verspätung 5 Monate ohne Arbeit verbracht (act. 1 S. 2;\nact. 11 S. 2). Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen konkret beeinträchtigt gewesen wäre – namentlich dass er von einem bestimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden\nArbeitsbestätigung nicht eingestellt worden wäre –, finden sich wiederum keine.\nDer Kläger unterlässt es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern.\n- 12 -\n\nDer Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass – gehörig substantiierte Behauptungen samt dazugehörigen Beweisofferten vorausgesetzt – die\ngerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzes auch vor dem Hintergrund des\nKausalitätserfordernisses wohl kaum gelingen würde: Der Kläger hätte darzulegen\nund zu beweisen, dass ihm eine konkrete Anstellung (einzig) aufgrund des Fehlens\nder Arbeitsbestätigung verweigert wurde.\n\nFolglich ist die Klage auch hinsichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang\nmit der Arbeitsbestätigung abzuweisen.\n\n"}