{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240026_2025-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240026-K4.pdf", "Checksum": "5e3ba91bda159d4f686b174d37ac0a5d"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["AH240026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2526", "Zeit UTC": "19.02.2026 00:31:39", "Checksum": "a46c54c8113b9388d218ed9bb8716983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026\nRegeste:\nForderung\n\n Der Beweis für die Verzugsvoraussetzungen, für den geltend gemachten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung sowie das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs obliegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB dem Kläger\n(statt vieler: BGE 125 III 78 E. 3b).\n\n1.5 Verfahrensmaximen und Beweisregeln\n\n1.5.1 Vorliegend ist ein Sachverhalt von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO zu\nbeurteilen; es handelt sich um eine übrige arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Art. 243\nAbs. 2 ZPO e contrario) mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.–. Folglich gelangt die soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung.\n\nBei der sozialen Untersuchungsmaxime beschränkt sich das Gericht darauf,\nbei der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiserhebung \"mitzuwirken\". Es\nbleibt Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu\nbezeichnen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von\nder Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK\nZPO-MAZAN, Art. 247 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das\nGericht die Parteien zwar bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger\nBeweismittel zu befragen, die Parteien müssen jedoch die wesentlichen Behaup-\n-8-\n\ntungen selbst vorbringen. Die gerichtliche Untersuchungspflicht ersetzt die Mitwirkung der Parteien demgemäss nicht vollständig (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die richterliche Frage- und Beweiserhebungspflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden\n(vgl. BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht hat lediglich durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird. Der Umfang der gerichtlichen Hilfestellung hängt von den\nUmständen des Einzelfalls ab; etwa von den intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, der Schwierigkeit der Materie und einer allfälligen anwaltlichen Vertretung\n(BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 16). Auch im Geltungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden und kann\nnicht mehr oder nichts anderes als verlangt bzw. nicht weniger als anerkannt zusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 21).\n\n1.5.2 Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150\nAbs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen\nvoraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden können\n(vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; Urteil BGer vom 2. Februar\n2016, 4A_299/2015, E. 2.3 m.w.H.). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO\nkein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil BGer vom 28. Januar 2016,\n4A_504/2015, E. 2.4; Urteil BGer vom 6. September 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1).\nDas Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen\noder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil BGer vom 6. September 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1). Fehlt es mit anderen Worten bereits an einer\nhinreichenden Tatsachenbehauptung der beweisbelasteten Partei, können die abgenommenen Beweisaussagen von Parteien und Zeugen nicht dazu dienen, das\nBehauptungsverfahren nachzuholen und die fehlenden Tatsachenvorbringen zu ersetzen (Urteil BGer vom 18. April 2001, 4C.341/2000, E. 4).\n\nEin Beweismittel ist zudem nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die\n-9-\n\ndamit bewiesen werden sollen. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer\nFrage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten\nwurden (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer Urteil vom 29. September 2016, 4A_381/2016,\nE. 3.1.2).\n\n2. Würdigung\n\n2.1 Dass vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist zwar unbestritten. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend\ngemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bleiben – soweit solche überhaupt gemacht werden – sowohl in der Klageschrift vom 13. November 2024 (act. 1) als auch in deren korrigierter Version vom 12. Januar 2025\n(act. 11) in den überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt.\n\n2.2 Wie bereits ausgeführt, stellten sich die Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt, dass dem Kläger gemäss damals anwendbarem alten Personalrecht kein Anspruch auf Ausrichtung eines\n13. Monatslohnes zugekommen sei (Prot. S. 4 f.). Da der Kläger dieser Verhandlung unentschuldigt fernblieb, blieb dies unbestritten. Somit ist davon auszugehen,\ndass dem Kläger keinen Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zusteht.\nDementsprechend entfällt sowohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der\nVerzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die üblichen Sozialabzüge gemacht werden müssen, was wohl dem vom Kläger behaupteten \"Rest\" von CHF 154.45 entspricht.\n\n"}