{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240026_2025-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240026-K4.pdf", "Checksum": "5e3ba91bda159d4f686b174d37ac0a5d"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["AH240026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2526", "Zeit UTC": "19.02.2026 00:31:39", "Checksum": "a46c54c8113b9388d218ed9bb8716983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026\nRegeste:\nForderung\n\n2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss geltendem alten Personalrecht während der Probezeit keinen Anspruch auf Auszahlung\neines 13. Monatslohns gehabt habe, dieser jedoch aus Kulanz ausgezahlt worden\nsei (vgl. Prot. S. 4 f.). Demzufolge wird auch ein allfälliger den 13. Monatslohn betreffender Rest- und Verzugszinsanspruch bestritten. Bezüglich der Arbeitsbestätigung stellt sich die Beklagte hingegen auf den Standpunkt, dass dem Kläger bereits\nam 9. Februar 2024 eine solche zugestellt worden sei. Dieser habe sich erst Wochen später dazu geäussert und eine Ergänzung verlangt, welche dem Kläger am\n-5-\n\n8. Mai 2024 entsprechend angepasst erneut zugestellt worden sei (Prot. S. 4 f.).\nFolglich hat der im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung geltend gemachte\nSchadenersatz ebenfalls als bestritten zu gelten. Zum ferner nicht anerkannten\nAuslagenersatz und zur Umtriebsentschädigung gemäss klägerischem Rechtsbegehren soll nachfolgend eingegangen werden.\n\nV. Rechtliches und Würdigung\n\n1. Allgemeine Ausführungen\n\n1.1 Anteil am 13. Monatslohn und Verzugszins\n\n1.1.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn zu entrichten, welcher vereinbart wurde (Art. 322 Abs. 1 OR). Sofern nicht kürzere Fristen\noder andere Termine vereinbart sind, müssen Löhne dem Arbeitnehmer am Ende\njedes Monats ausgerichtet werden (Art. 323 Abs. 1 OR). Der 13. Monatslohn ist\neine zusätzliche Vergütung in der Höhe eines Monatslohnes pro Jahr für die durch\nden Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Dabei handelt es sich um einen festen Lohnbestandteil, auf dessen Ausrichtung der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (SENTI\nCHRISTOPH, Die Abgrenzung zwischen Leistungslohn und Gratifikation, AJP 2002,\nS. 670 m.w.H.). Der obligatorische Anspruch entsteht nicht erst zum Jahresende,\nsondern anteilsmässig für jeden einzelnen Monat. Hingegen wird die Forderung\nerst auf den vereinbarten Zahlungstermin fällig. Verlässt der Angestellte während\ndes Jahres den Arbeitsplatz, so werden mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses\nsämtliche Forderungen – und damit auch sein Anspruch pro rata temporis – fällig\n(SENTI, a.a.O., S. 670).\n\n1.1.2 Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er\nVerzugszinse von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 339\nAbs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen\naus dem Arbeitsverhältnis fällig. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag\nverabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vor-\n-6-\n\ngenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages\nin Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).\n\n1.2 Auslagenersatz und Umtriebsentschädigung für den \"Rechtsverfolgungsaufwand\"\n\n1.2.1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, hat er Schadenersatz wegen\nverspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Als Schadensposten kommen\ninsbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung, sofern sie dem Geschädigten nicht\nschon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchsetzung der Forderung notwendig und angemessen sind, in Betracht (Urteil BGer vom\n19. Mai 2003, 4C.11/2003, E. 5.2; vgl. BGE 117 II 101 E.6b; BSK OR-WIDMER LÜ-\nCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6).\n\n1.2.2 Die Zivilprozessordnung regelt in Art. 95 Abs. 3 ZPO unter dem Begriff\nder \"Parteientschädigung\" die ersatzfähigen Aufwandarten. Gemäss Art. 95 Abs. 3\nlit. a ZPO sind Auslagen der Parteien nur zu ersetzen, wenn und soweit sie im\nVerfahren notwendig waren. Notwendige Auslagen in diesem Sinne können namentlich Kosten für Übersetzungen von Urkunden, Reisespesen, Postspesen, Kosten für Telekommunikation oder Kosten von Kopien sein (vgl. Botschaft ZPO 2006,\nS. 7293). Sodann sind die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu ersetzen\n(Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Fehlt es hingegen an einer anwaltlichen Vertretung, so\nwird der obsiegenden Partei im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands\nkeine Entschädigung zugesprochen. Nur ausnahmsweise, in \"begründeten Fällen\",\nist eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Erforderlich ist eine besondere Begründung (vgl. Urteil BGer vom 6. Dezember 2023,\n4A_436/2023, E. 4.1; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68), wobei die zu\nentschädigenden Umtriebe im Einzelnen darzulegen sind (vgl. Urteil HGer ZH vom\n5. April 2017, HG150238-O, E. 4.2).\n\n1.3 Schadenersatz betreffend Arbeitsbestätigung\n\nAls Ausfluss der Fürsorgepflicht statuiert Art. 330a OR die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Der\n-7-\n\nArbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis und einer Arbeitsbestätigung (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 1 ff.). Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist mit einer Leistungsklage durchsetzbar. Wird innert nützlicher Frist kein oder ein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendes Arbeitszeugnis ausgestellt, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den daraus\nentstandenen Schaden nach Art. 97 ff. OR (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH,\nArt. 330a N 10 f.). Ein solcher kann namentlich in der Erschwerung der Stellensuche für den Arbeitnehmer liegen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11;\nOFK OR-PELLASCIO, Art. 330a N 16). Der Nachweis der erforderlichen Kausalität\nist allerdings oft schwer zu erbringen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a\nN 11).\n\n1.4 Beweislastverteilung\n\n"}