{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240026_2025-03-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240026-K4.pdf", "Checksum": "5e3ba91bda159d4f686b174d37ac0a5d"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["AH240026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2526", "Zeit UTC": "19.02.2026 00:31:39", "Checksum": "a46c54c8113b9388d218ed9bb8716983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.03.2025 AH240026\nRegeste:\nForderung\n\nBezirksgericht Winterthur\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AH240026-K/Ubegr/ac\n\nMitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin i.V. MLaw S. Mihovci\nGerichtsschreiber MLaw L. Dossenbach\n\nUrteil vom 27. März 2025\n(begründete Fassung)\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\nvertreten durch X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren\n(act. 1, act. 11, sinngemäss)\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von\nCHF 154.45 zzgl. Zins von CHF 27.60 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'776.–\nfür seine Umtriebe zu bezahlen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeklagten.\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 13. November 2024, am hiesigen Gericht eingegangen am\n14. November 2024, reichte der Kläger die vorliegende Klage samt Beilagen ein\n(act. 1-3). Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess der Kläger neben einer Vollmacht an dessen Vater eine weitere Beilage einreichen (act. 5-7). Mit Verfügung\nvom 27. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um seine Klage mit\nklaren Rechtsbegehren sowie einer Bezifferung des Streitwerts zu ergänzen\n(act. 8). Innert erstreckter Frist reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 2025\neine korrigierte Version seiner Klage samt Beilagen ein (act. 11-12/1–2).\n\n2. Die Parteien wurden auf den 27. März 2025 zur Durchführung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 13), wobei der Kläger unentschuldigt – trotz gehöriger\nVorladung (vgl. E. III./2.) – nicht erschien (Prot. S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung erhielten die Beklagten die Möglichkeit, Vorbringen zur Beantwortung der\nKlage zu machen (Prot. S. 4 f.).\n\n3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und es hat direkt ein Entscheid zu\nergehen, wobei das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie Vorbringen der anwesenden Beklagtenvertretung zu Grunde legen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO).\n-3-\n\nII. Sachverhaltsübersicht\n\nDer Kläger klagt vorliegend auf einen Restanteil am 13. Monatslohn zzgl. Verzugszins darauf sowie auf Schadenersatz für Umtriebe im Zusammenhang mit der rechtlichen Durchsetzung seiner Forderung. Ebenfalls geltend gemacht – wenn auch\nnicht explizit als Rechtsbegehren formuliert und nicht in der Klagebewilligung so\nenthalten – wird ein Verspätungsschaden aufgrund der (behauptetermassen) verspäteten Ausstellung der Arbeitsbestätigung (act. 1 und 11; sinngemäss).\n\nIII. Prozessuales\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nDie Klagebewilligung datiert vom 16. August 2024 (act. 2). Die Klage wurde somit\nrechtzeitig eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59\nin Verbindung mit Art. 60 ZPO).\n\n2. Gehörige Vorladung des Klägers\n\nDer Kläger wurde mit Vorladung vom 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom\n27. März 2025 vorgeladen (act. 14/2). Nachdem die Vorladung nicht abgeholt\nwurde, wurde sie erneut – sowohl per Gerichtsurkunde als auch per A-Post-Plus –\nzugestellt (act. 14/2). Dass der Kläger auch die erneut versandte Vorladung nicht\nabholte, ist indessen unbeachtlich, da dem Kläger die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich zugestellt werden konnte (act. 9). Ohnehin war es der Kläger,\nder mit Eingabe vom 13. November 2024 seine Klage (vgl. act. 1) und auf gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 (vgl. act. 11) eine korrigierte Version seiner Klage einreichte. Daran ändert auch die vom Kläger resp.\nseinem Vertreter mitgeteilte Auslandsabwesenheit nichts (vgl. act. 4), zumal der\nKläger von der Hängigkeit des (von ihm eingeleiteten) Verfahrens Kenntnis hatte\nund um die Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen hätte besorgt sein\nmüssen (vgl. hierzu BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 138 N 18a).\n-4-\n\nSomit hätte der Kläger mit der Zustellung der Vorladung rechnen müssen,\nwomit die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als\nzugestellt gilt. Dem Gesagten zufolge wurde der Kläger gehörig vorgeladen und\nträgt die Säumnisfolgen seiner unentschuldigten Verhandlungsabwesenheit.\n\n3. Anwendbare Bestimmungen\n\nMassgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025\n(Art. 407 f. ZPO).\n\nIV. Parteistandpunkte\n\n1. Der Kläger bringt vor, dass von seinem Anteil am 13. Monatslohn noch ein\nRest von CHF 154.45 ausstehend sei und der bezahlte Betrag im Übrigen mit drei\nMonaten Verspätung ausgezahlt worden sei. Gemäss der in der Klageschrift enthaltenen Auflistung wird dieser Restanspruch sowie eine Zinsforderung von\nCHF 27.60 bis zum 25. April 2024 geltend gemacht (act. 1 S. 2). Ebenfalls in dieser\nAuflistung finden sich Schadenspositionen; im Einzelnen die Position CHF 1'250.–\nfür das Verfassen von vier Briefen, CHF 26.– für Postgebühren, CHF 150.– für eine\njuristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie CHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten \"am Prozesstag\" in Winterthur (act. 1 S. 2; vgl. act. 11 S. 2). Diese\nAufwendungen fordert der Kläger als \"Zahlung von Schadenersatz\". Schliesslich\nwird sinngemäss der Schaden, der dem Kläger infolge \"verspätet ausgehändigter\"\nArbeitsbestätigung entstanden sei, geltend gemacht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).\n\n"}