den Streitwert in der Höhe von Fr. 29'700.– etwas mehr als einem hälftigem Obsiegen. Ein geringfügiges Unterliegen bzw. Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 106 N 4). Folglich stünde sowohl der Klägerin als auch der Beklagten eine Parteientschädigung von je 50 % zu. Die Verrechnung dieser Ansprüche hat zur Folge, dass die Parteientschädigungen je wettgeschlagen werden bzw. jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'200.– zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juni 2024 zu bezahlen.